Wer kann einen Antrag stellen?
Nachdem die türkische Republik die europäische Menschenrechtskonvention unterschrieben hat, und die Beschlüsse und Richtlinien des EuGH anerkennt, können auf individueller Basis, wenn Bürger und juristische Personen der Meinung sind, dass sie bei Grundrechten und Freiheiten verletzt worden sind, die in Zusatzprotokollen gewährleistet sind, die türkische Republik und andere Staaten, die die Konvention unterschrieben haben, gerichtlich verklagen.
Was sind die Voraussetzungen? Wenn Bürger an den Rechten die vertraglich gewährleistet sind (Recht auf Eigentumserwerb, Recht auf Freiheit und soziale Sicherheit, Recht auf gerechte Rechtssprechung) mittelbar oder unmittelbar verletzt werden, kann man einen Antrag stellen.
Die Grundvoraussetzung für die Gültigkeit des Antrags ist, dass man in der Türkei oder im jeweiligen Land in allen inländischen Berufungsinstanzen einen Antrag gestellt hat, und die oberste inländische Instanz (z.B: im Fall von Schadenersatz der Staatsrat den endgültigen Spruch gegeben hat) berufen hat, binnen 6 Monaten beim EuGH eine Berufung machen muss. Die Berufung kann schriftlich, per elektronischer oder normaler Post, per Fax, in der Sprache des Berufenden oder in der offiziellen Sprache des EuGH, nämlich auf Englisch oder Französisch erfolgen. Aber in den Anträgen, die per fax oder E-Mail erfolgen, müssen die Originaldokumente per Post an den EuGH gelangen, so dass der Antrag Gültigkeit haben kann. Der EuGH ist in Strassburg Frankreich, und der Antrag muss an die Adresse “Cour Europeenne Des Droits de l’Homme Conseil de I’ Europe 67075 STRASBOURG/FRANCE” gesandt werden. In dem unterzeichneten offiziellen Appell des Antragstellers oder dessen Anwalt soll a) die personellen Daten über des Antragstellers und des Anwalts b) Antragsthema mitsamt den inländischen Anträgen und Beschlüsse der inländischen Gerichtshöfen mit deren Inhalt c) die Vertragsartikel der verletzten Rechte und Freiheiten beinhalten. Der Antrag soll persönlich oder durch einen Anwalt erfolgen. In dem Fall müssen die Dokumente auch den Ermächtigungsschein des Anwalts auch beinhalten. Das erste Datum für das Erstellen eines Antrags ist das Datum der Kundmachung der Berufung. Der Antrag darf nicht den Regelungen der europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und in der Machtsphäre der EuGH sein.
Während des EuGH Prozesses darf, wenn es dafür Grundlagen gibt, auch juristische Hilfe bezogen werden.
Die Evaluierung des Antrags vom EuGH und Beschluss:
Nachdem all die Unterlagen beim EuGH gelangt sind, wird ein vorübergehender Ordner geöffnet, und ein Jurist aus dem Büro des EuGH schickt dem Antragsteller oder dessen Anwalt seine Rückmeldung mit einem Antragsformular und Ermächtigungsformular. Der Antragssteller füllt das Formular innerhalb der gegebenen Frist aus, und schickt es zurück zum EuGH und somit wird der Antrag auch rechtskräftig. Ein wichtiger Punkt in diesem Prozess ist die Analyse des Ordners im Bezug auf seine Annehmbarkeit und falls der Antrag nicht angenommen wird, wird dieser Umstand dem Anwalt des Antragstellers kundgemacht und nachdem dieser Beschluss fix und stabil ist, endet die Berufung somit. Falls ein individueller Antrag gestellt worden ist, wird der Beschluss der Annehmbarkeit von den Räten durch Abstimmung genommen. Die Instanz, die darüber die endgültige Entscheidung treffen wird, ist der Kammer. Wenn der Antrag nicht als unannehmbar empfunden wird, der jeweilige Kammer des EuGH sowohl von dem angeklagten Staat, als auch vom Antragsteller und dessen Anwalt im Bezug auf Antrag-Verstoß Dokumente über diesen Prozess verlangen. Wenn der EuGH den Antrag annehmbar empfindet, und demzufolge von den jeweiligen Parteien in diesem Zusammenhang Versöhnung auffordert, und sowohl der Antragsteller als auch der Staat diese Aufforderung annimmt, somit wird der Antrag endgültig abgeschlossen. Wenn die Versöhnung zwischen dem Staat und dem Antragsteller nicht stattfindet, dann kann der jeweilige Kammer beschließen, dass es dabei um die Verletzung der Rechte geht, und kann dementsprechend materielle und immaterielle Schadenersatz von dem Staat fordern, oder er kann auch den Antrag als nichtig beurteilen. Gegen diese Beschlüsse vom Kammer kann in der gegebenen Frist dem oberen Instanz, nämlich dem großen Kammer vom Stellvertreter des Klägers oder vom Staat selber angefochten werden. Der Beschluss vom großen Kammer ist endgültig. |